Buchpreisbindung und Rabatte.

Wir als Buchhandlung sind, wie jeder andere Händler mit Büchern im Sortiment, an das Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz, BuchPrG) gebunden. Dieses Gesetz verlangt, dass Bücher mit einer deutschen ISBN nur zu dem vom Verlag festgesetzten Preis verkauft werden dürfen.
Ein Beispiel: Ein Verlag legt für einen seiner Titel einen Ladenpreis von 10 € fest. In diesem Fall darf der Titel deutschlandweit nur für 10 € angeboten werden.
Dieses Gesetz dient dazu, das Kulturgut Buch (sowie Zeitschriften, Musiknoten, Broschüren u.v.m) zu schützen und Bücher nicht einem Preiskampf auf dem freien Markt auszusetzen.

Auch wenn der Preis gebunden ist, gibt es verschiedene Ausnahmen, bei denen der Preis um festgelegte Prozente gesenkt werden darf.

Folgende Ausnahmen sind festgelegt:


Bibliotheken
Allen wissenschaftlichen Bibliotheken, welche Personen, die auf dem Gebiet arbeiten, zugänglich sind, darf ein Rabatt von bis zu 5 Prozent gewährt werden.
Landesbibliotheken, Schulbibliotheken, sowie Truppenbibliotheken der Bundeswehr und der Bundespolizei dürfen wir sogar einen Rabatt von bis zu 10 Prozent geben.


Schulen
Bei Schulen ist die Ausnahmeregelung in zwei Teile aufzuteilen. Zum einen Sammelbestellungen von allgemein bildenden Schulen und Schulen im Eigentum der öffentlichen Hand:

Bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
 mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass 
 mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass 
 mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass 
 mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass 
 
Bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
 25.000 Euro 13 Prozent Nachlass 
 38.000 Euro 14 Prozent Nachlass 
 50.000 Euro 15 Prozent Nachlass 

Und auf der anderen Seite Bestellungen, die Schulen im Rahmen eigenen Budgets anschaffen. In diesem Fall ist es uns als Buchhändler erlaubt einen Rabatt von 12 Prozent zu gewähren.


Sonstiges

Eine Ausnahme bildet
  • der Verkauf von Büchern während eines Räumungsverkaufs vor der endgültigen Schließung einer Buchhandlung,
  • Exemplare, die fehlerhaft oder beschädigt und deshalb als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.
  • Natürlich ist der Verkauf an Zwischenhändler oder Letztverkäufer nicht an das Gesetz gebunden.

Quelle: Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), BGBl. I S. 3448.